Unternehmensgrundsätze der ONEA Care GmbH („ONEA Care“)

– für die Vermittlung von Pflegefachkräften aus Herkunftsländern außerhalb der EU –

(in der Fassung vom: 19.03.2024)

Präambel

Als Personal- und Unternehmensberatung, die sich auf das Vermitteln von Pflegefachkräften aus Staaten außerhalb der EU („Drittstaaten“) für deutsche Gesundheitseinrichtungen spezialisiert hat, möchten wir unsere Auftraggeber fair im Wettbewerb um internationale Fachkräfte unterstützen und in gleicher Weise die Pflegefachkräfte fair in ein neues gutes Arbeits- und soziales Umfeld vermitteln. Die folgenden Unternehmensgrundsätze bilden dieses Verständnis als Selbstverpflichtung ab; dazu bekennen wir uns als nicht-staatlicher Akteur im Umfeld der internationalen Vermittlung von Pflegefachkräften. Zudem machen wir diese Unternehmensgrundsätze für unsere Kooperationspartner in Drittstaaten ebenfalls verbindlich. ONEA Care wird seine Kooperationspartner zur Umsetzung dieser Unternehmensgrundsätze anhalten und ihre Umsetzung regelmäßig überprüfen.

Ziff. 1

Bekenntnis zu fairer und ethisch vertretbarer Vermittlungspraxis

Faire Vermittlung:

Als Vermittler bekennt sich ONEA Care zuallererst zur Beachtung des rechtlichen Rahmens, insbesondere den Anforderungen des deutschen Arbeits-, Aufenthalts- und Sozialrechts. In den Vereinbarungen mit den Auftraggebern aus dem deutschen Gesundheitssektor wird ONEA Care diese dahingehend verpflichten, dass die Auftraggeber nur solche arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Pflegefachkräften schließen, die den Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts (Individual- und Kollektivarbeitsrecht) entsprechen.

Zudem wird ONEA Care auf nach deutschen Standards guten Arbeitsbedingungen für die Pflegefachkräfte und auf ein diskriminierungsfreies zukünftiges Arbeitsumfeld hinwirken. Für ONEA Care hat ebenfalls große Bedeutung, dass die Pflegefachkräfte in Deutschland ein selbstbestimmtes und freiheitsgeprägtes Leben beginnen können, insbesondere auch in Ausübung ihrer Glaubens- und Vereinigungsfreiheit sowie der Verwirklichung ihres Persönlichkeitsrechts.

Fair ist dabei nur eine Vermittlungspraxis, die zu vermittelnde Pflegefachkräfte nicht über Gebühr belastet und sie damit nicht in (Lebens-)Situationen drängt, in denen der Verzicht auf Schutzmechanismen und damit eine Einbuße ihrer Rechte und Rechtspositionen die Konsequenz wäre.

 

 

Ethisch vertretbare Vermittlung:

Die im Herbst 2021 vom EU-Parlament und dem Rat der EU beschlossene neue Hochqualifizierten-Richtlinie macht deutlich, dass in (Entwicklungs-)Ländern keine aktive Anwerbepolitik in Bereichen erfolgen soll, in denen vor Ort ein Arbeitskräftemangel besteht. Die Erzeugung von „Brain-Drain“ durch eine Anwerbung bzw. Vermittlung aus solchen Ländern und in solchen Berufen unethisch (vgl. auch 41. Erwägungsgrund der Richtlinie). [1]

ONEA Care bekennt sich dazu, keine Vermittlung aus Drittstaaten vorzunehmen, in denen ein Mangel an Arbeitskräften im Bereich der Gesundheitspflege besteht, so dass eine Vermittlung an deutsche Arbeitgeber diesen Mangel verstärken würde.

Weiterhin wird ONEA Care weder eine Vermittlung durchführen noch befürworten, welche den Rechten und Rechtspositionen der Pflegefachkräfte abträglich ist. Hierfür wird ONEA Care geeignete Prüfungsprozesse etablieren, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern im Ausland, hinsichtlich des Verhaltens und des Auftretens der Auftraggeber gegenüber den Pflegefachkräften und auch hinsichtlich der Auswahl der eigenen Auftraggeber.

Es ist für ONEA Care das höchste Gebot, im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit ein Menschenbild zu prägen, welches der Erwartung der Gepflegten an Pflegefachkräfte entspricht: ein würde- und respektvoller Umgang, der zudem die Verantwortung für das Gemeinwohl berücksichtigt.

ONEA Care verpflichtet sich, ihre Auftragsgeber auf ein schriftliches Integrationskonzept hinzuweisen, das sich an den Anforderungsfeldern des Werkzeugskoffers des Deutschen Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen (DKF) orientiert. Diese sind unter dem folgenden Link einsehbar: https://dkf-kda.de/werkzeugkoffer-wi/ .

 

Ziff. 2

Bekenntnis zum sog. Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften („WHO-Kodex“) [2]

ONEA Care begreift sich als Akteur im Sinne von Nr. 2.1 des WHO-Kodex, in dessen Verantwortlichkeit die Umsetzung des WHO-Kodex liegt und bekennt sich zu seinen Inhalten. Insbesondere betrifft dies:

  • die Vermittlung und Anwerbung von Pflegefachkräften im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, Fairness und Förderung der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme in den Entwicklungsländern (Nr. 3.5 des WHO-Codes);
  • den transparenten Umgang gegenüber den Pflegefachkräften hinsichtlich der vertraglichen Verpflichtungen der Fachkräfte aus ggf. bestehenden Arbeitsverträgen in ihrem Herkunftsland (Nr. 4.2 des WHO-Codes);
  • die Berücksichtigung der Grundsätze und Verantwortlichkeiten des Kodex bei allen vermittelten Arbeitsverhältnissen unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses (Nr. 4.7 des WHO-Kodex).

 

Ziff. 3

Bekenntnis zur Kostenfreiheit für Vermittlung nach Employer Pays-Grundsatz und Einschränkung von Bindungsklauseln und den Werten des Gütezeichens Faire Anwerbung Pflege Deutschland

Bekenntnis zur Kostenfreiheit für Vermittlung:

Fair ist eine Vermittlung, die auch finanziell die Pflegefachkräfte aus Drittstaaten nicht über Gebühr hinaus belastet und die auch nicht auf Preisgabe eigener Rechte und Rechtspositionen aufgrund einer ggf. bestehenden wirtschaftlichen Drucksituation drängt. ONEA Care bekennt sich daher zur Kostenfreiheit der Vermittlungsleistungen gegenüber der Pflegefachkraft. ONEA Care stellt durch seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sicher, dass ausschließlich dieser die Vergütung der Leistungen von ONEA Care übernimmt.

Employer Pays-Grundsatz und Einschränkung der Verwendung von sog. Bindungsklauseln:

ONEA Care wird durch die vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Auftraggebern sicherstellen, dass eine Umsetzung des sog. „Employer Pays-Grundsatzes“ erfolgt; zu diesem bekennt sich ONEA Care ausdrücklich.

Der Grundsatz betrifft Gebühren, Abgaben, Kosten, Veranlagungen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen (zusammen: „Kosten“) im Zusammenhang mit dem Vermittlungsprozess, unabhängig von der Art und Weise, dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, die gegenüber der Pflegefachkraft erhoben werden. Grundsätzlich werden insbesondere für folgende Leistungen keine Kosten erhoben:

  • die Initiierung oder die Organisation von Vorstellungsgesprächen;
  • die Beantragung von aufenthalts- und/oder arbeitsrechtlichen Erlaubnissen (einschließlich von Visa) sowie die Beantragung von (Aus-)Reiseerlaubnissen;
  • etwaige Dokumentationsdienste, einschließlich notarieller Beglaubigung und Übersetzung;
  • Einholung von medizinischen Gutachten sowie für Hintergrund-, Referenz- und Sicherheitsüberprüfungen;
  • den Transport und den Aufenthalt anlässlich für die Reise aus dem Drittstaat nach Deutschland, einschließlich der genutzten Transportmittel oder Unterbringung bis zum Bezug einer Wohnung in Deutschland;
  • die Prüfung von sprachlichen und inhaltlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten vor oder nach der Ankunft, Schulung oder Orientierung.

Insoweit wird ONEA Care mit seinem jeweiligen Auftraggeber vereinbaren, dass sog. „Bindungsklauseln“ für den Fall der Beendigung der Tätigkeit der Pflegefachkraft beim Arbeitgeber zur Erstattung von Kosten für die Migration der Pflegefachkraft nach Deutschland und von Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung in Deutschland nur in einem Umfang getroffen werden sollen, der nach den Grundsätzen des deutschen Arbeitsrechts zulässig ist.

Entsprechendes gilt für die vertraglichen Beziehungen von ONEA Care zu Kooperationspartnern im Ausland, insbesondere Sprachschulen, mit denen die jeweilige Pflegefachkraft die Durchführung einer Sprachausbildung vereinbart. Ist in dem Vertrag zwischen der Pflegefachkraft und der Sprachschule eine sog. Bindungsklausel vorgesehen, wird ONEA Care die Sprachschule dazu verpflichten, dass eine solche Klausel nach den Grundsätzen des lokalen Rechts zulässig ist. Gleiches gilt, wenn zwischen der Pflegefachkraft und der Sprachschule keine unmittelbare vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, sondern ein Drittunternehmen für die Organisation und Durchführung der sprachlichen Schulung verantwortlich ist.

ONEA Care wird geeignete Prüfungsprozesse etablieren und entsprechende Vertragsklauseln in Verträge mit Kooperationspartnern in Drittstaaten aufnehmen, die dies sicherstellen sollen.

Ziff. 4

Rechte und Rechtspositionen der zu vermittelnden Pflegefachkräfte

ONEA Care möchte auf den besonderen Schutz der Rechte und Rechtspositionen der zu vermittelnden Pflegekräfte hinweisen. Seine eigenen Unternehmensgrundsätze hat ONEA Care auf der Grundlage internationaler Abkommen und Leitlinien entwickelt, deren erklärte Zielsetzung der Schutz der Rechte und Rechtspositionen von Pflegefachkräften im Kontext internationaler Vermittlung ist.

Dazu zählen internationale Menschenrechtskonventionen wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte [3] sowie der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [4] jeweils vom 16. Dezember 1966.

Auch die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aus dem Juni 1998 [5] sowie die Allgemeinen Prinzipien und operativen Leitlinien für eine faire Anwerbung, die die ILO definiert hat, sind bedeutsam. [6] Weiterhin verweist ONEA Care auf die sog. Fair Recruitment Initiative (FRI) der ILO, [7]

Schließlich existieren mit den sog. International Recruitment Integrity System (IRIS) – Standards der Internationalen Organisation für Migration (IOM) praktische Vorschläge [8] dazu, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zielsetzungen die internationale Fachkräftegewinnung erfolgen sollte.

 

 

Ziff. 5

Aktualität der Unternehmensgrundsätze

 ONEA Care wird seine Unternehmensgrundsätze quartalsweise, beginnend ab dem 1. Januar 2022, in Hinblick auf Aktualität des Sach- und Rechtsstands sowie unter Berücksichtigung der Prüfungsprozesse zur Einhaltung seiner Selbstverpflichtung evaluieren und bei Bedarf anpassen.

Ziff. 6

Sprachfassungen

ONEA Care stellt diese Unternehmensgrundsätze nicht nur in deutscher Sprache, sondern ebenfalls in Englisch, Portugiesisch und Russisch zur Verfügung.

* * *

[1] Bisher noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; der Text ist unter folgendem Link über die Webseite der EU abrufbar: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-40-2021-INIT/DE/pdf

[2] Englischsprachig bezeichnet als „WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel“, abrufbar über die Webseite der WHO unter folgendem Link: https://www.who.int/hrh/migration/code/WHO_global_code_of_practice_EN.pdf

[3] Abrufbar über die Webseite der UN unter folgendem Link: https://www.ohchr.org/en/professionalinterest/pages/ccpr.aspx

[4] Abrufbar über die Webseite der UN unter folgendem Link: https://www.ohchr.org/en/professionalinterest/pages/cescr.aspx

[5] Abrufbar über die Webseite der ILO unter folgendem Link: https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/—ed_norm/—declaration/documents/normativeinstrument/wcms_716594.pdf

[6] Abrufbar über die Webseite der ILO unter folgendem Link: https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/—ed_protect/—protrav/—migrant/documents/publication/wcms_536755.pdf

[7] Abrufbar über die Webseite der ILO unter folgendem Link: https://www.ilo.org/global/topics/fair-recruitment/WCMS_817166/lang–en/index.htm.

[8] Abrufbar über die Webseite der IOM unter folgendem Link: https://iris.iom.int/sites/g/files/tmzbdl201/files/documents/IRIS%20Standard%20Report%20.pdf

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